Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 276 Gegenseitiger Informationsaustausch
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/276#abs-1 (1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen sind befugt, alle Informationen auszutauschen, die für die Anwendung der Vorschriften dieses Teils notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/276#abs-2 (2) Das oberste beteiligte Unternehmen kann von jedem anderen Unternehmen der Gruppe alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche es zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Kapitel benötigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/276#abs-3 (3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 276 neu gefasst durch Artikel 98 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.